Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Anerkennung der Verkaufs- und Lieferbedingungen
Alle von uns angenommenen Aufträge werden ausschließlich auf Basis dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgeführt. Durch Auftrags­erteilung bzw. Annahme der Lieferung erkennt der Besteller diese Bedingungen ausdrücklich an. Andere Bedingungen (z.B. Einkaufsbedingungen des Bestellers) gelten auch dann nicht, wenn diesen von uns nicht widersprochen wird. Abweichungen hiervon bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

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2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestel­lungen unserer Kunden werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, die bei Lieferung ab Lager auch zugleich mit der Rech­nungslegung erfolgen kann, oder durch unsere Lieferung angenommen. Unsere Auftragsbestätigung ist allein für den Vertragsin­halt maßgebend, wenn uns nicht unverzüglich ein schriftlicher Widerspruch zugeht.

2.2. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

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3. Preise und Zahlung
3.1. Unsere Preise verstehen sich in EURO exklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Lie­ferung erfolgt netto ab Betriebsstätte Schärding bzw. Lieferant.

Versand nach unserer Wahl per Paketdienst, Post, Bahn, Spedition oder nach spezieller Kundenvorschrift. Die Kosten für Verpackung und Transport werden zu Selbstkosten weiterberechnet.

Kosten für Eilversand, Versicherung und sons­tige auf Kundenveranlassung durchgeführte Aktionen werden nach Aufwand berechnet.

3.2. Es gilt ein Mindestauftragswert von 20,-- EURO (Stand: 04/2002). Für besondere Artikel gibt es u. U. andere Mindestwerte, diese sind den Offerten bzw. Auftragsbestätigungen zu entnehmen.

3.3. Die Rechnungen sind 30 Tage nach dem Ausstellungsdatum bar ohne jeden Abzug fällig und bei den von uns angegebenen Banken zu bezahlen. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Ausstellungsdatum gewähren wir 2 % Skonto auf den Rechnungs-endbetrag. Zahlungen werden von uns immer auf die jeweils älteste Schuld angerechnet.

Ein Skonto wird nicht gewährt, soweit ältere, fällige Rechnungen noch unbeglichen sind. Bei Großprojekten können besondere, auf die jeweiligen Projekte bezogene Zahlungsmodalitäten schriftlich vereinbart werden.

Werden fällige Rechnungen nicht bezahlt, so werden alle weiteren Lieferungen und Leistungen sofort, d.h. unabhängig vom Ablauf von 30 Tagen, zur Zahlung fällig.

3.4. Bei Zahlungsverzug, beginnend mit Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles, berechnen wir angemessene Zinsen, mindes­tens in Höhe von 3% über dem Nationalbank-Diskontsatz.

3.5. Der Besteller verzichtet auf die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen.

3.6. Zahlungen mittels Scheck werden von uns nur zahlungshalber angenommen, d.h. die Zahlung gilt erst nach erfolgreicher Einlösung bei unserer Bank als abgeschlossen.

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4. Lieferung
4.1. Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers ab Betriebsstätte bzw. ab Lager (bzw. ab Lieferwerk bei Direktlieferung), unabhängig von der Art der Versendung und der eventuellen Übernahme der Versendungskosten. Verzögert sich der Versand oder die Abholung durch den Besteller infolge von Umständen, die dieser zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Anzeige der Ver­sand- bzw. Lieferbereitschaft auf den Besteller über.

4.2. Unsere Lieferzeitangaben sind immer annähernde Angaben und unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt erst mit der vollständigen technischen Klärung und mit Erhalt der vom Besteller beizustellenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nach Einlangen einer

evtl. vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Haus Schärding verlassen hat oder die Versandbe­reitschaft mitgeteilt wurde.

4.3. Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer – nach Ablauf einer für uns angemessenen, gemeinsam vereinbarten Nachfrist – dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware von uns bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet wird.

4.4. Rücktritt ist nicht möglich bei Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt, wie auch Leistungsverzögerungen, die außerhalb unserer Beeinflussbarkeit liegen, wie z.B. Streiks und Aussperrungen, behinderte Zufuhr der Roh- und Fertigungsstoffe, behördliche Maßnahmen bei uns oder unseren Unterlieferanten befreien uns für die Dauer der Behinderung oder nach unserer Wahl endgültig für den nicht erfüllbaren Teil von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Besteller uns gegenüber Ansprüche zustehen.

4.5. Bei Aufträgen, deren Erfüllung aus mehreren Teillieferungen besteht, ist Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Lieferung ohne Einfluss auf andere Lieferungen des Auftrags. Teillieferungen sind zulässig.

4.6. Bei Sonderfertigungen von speziellen Pro­dukten unseres Programms, insbesonders bei Dichtungen, Federn, Düsen, Bälgen etc., kann die Stückzahl aus produktionstechnischen Gründen nicht immer genau eingehalten werden. Wir behalten uns daher eine geringfügige Mehr- oder Minderlieferung bis 10 % und eine entsprechend angepasste Berechnung vor. Bei Lieferungen, die nach Gewicht eingewogen werden (z.B. O-Ringe in großen Stückzahlen), ist diese Mehr- oder Minderlieferung ebenfalls möglich. In unseren Offerten wird dies nicht immer explizit erwähnt.

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5. Schutzrechte und Werkzeuge
5.1. An Anwendungsvorschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen dem Besteller in der Angebots- und Auftragsphase überlassenen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese dürfen daher Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen zurückzugeben.

5.2. Soweit wir Erzeugnisse nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, über­nimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutz­rechte Dritter nicht verletzt werden. Diesbezüglich hält der Auftraggeber den Auftragnehmer vollkommen schad- und klaglos.

5.3. Werkzeuge zur Herstellung des Liefer­gegenstands, insbesonders für Dichtungen, Bälge, Düsen und andere Formteile, die von uns geliefert werden, bleiben in unserem Eigentum, auch wenn dem Besteller anteilige Kosten hierfür berechnet wurden.

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6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Er­füllung sämtlicher uns gegenüber dem Besteller aus der Lieferung oder einem Bauvorhaben zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Der Besteller darf die Vorbehaltswaren ausschließlich im Rahmen seines ordnungsge­mäßen, üblichen Geschäftsbetriebes veräußern, verarbeiten, vermischen oder verbinden.

6.2. Bei Weiterveräußerung tritt uns der Besteller hiermit seine künftige Forderung aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch einer späteren, besonderen Erklärung bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter­veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller uns mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem von uns gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wir nehmen die Abtretungserklärungen hiermit an.

6.3. Eine Verarbeitung von in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltswaren nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren steht uns ein Mit-eigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der von uns gelieferten Waren zu dem der anderen Waren zu. Erwirbt der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache bzw. veräußert er diese, sind die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

6.4. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, wenn der Besteller mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Der Schuldner trägt die Transport- und Manipulationskosten. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellen keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

6.5. Bis zu unserem Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen berechtigt. Diese Berechtigung erlischt auch ohne unseren ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen gegenüber uns nicht nachkommt oder über ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu geben, entsprechende Unterlagen zu übermitteln und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

Darüber hinaus sind wir in jedem Fall berechtigt, dem Besteller die Abtretung bekanntzugeben und die Einziehung selbst vorzunehmen.

6.6. Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Von bzw. vor einer Verpfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung durch Dritte hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.

6.7. Unser Eigentumsvorbehalt bleibt auch erhalten, wenn der Besteller den Rechnungsbetrag mittels Scheck bezahlt.

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7. Gewährleistung, Verfahren bei Mängeln
7.1. Die Gewährleistung beträgt zwei Jahre. Der Besteller hat die Ware unverzüglich auf etwaige Mängel zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen nach Übernahme schriftlich und mit genauer Beschreibung des Mangels mitzuteilen, und zwar bevor die Ware eingebaut wurde. Diese unverzügliche Rügepflicht gilt auch bei später festgestellten verdeckten Mängeln.

Im Fall verspäteter Mängelrüge sind allenfalls gerechtfertigte Gewährleistungsansprüche erloschen.

7.2. Treten Mängel der Ware auf, so ist der Käufer auf unseren Wunsch hin verpflichtet, ihre Beschaffenheit durch einen neutralen Sachver­ständigen aufnehmen zu lassen. Alle Mängelan­sprüche werden hinfällig, falls der Käufer uns oder unserem Vorlieferanten keine Gelegenheit gibt, an Ort und Stelle die Identität der beanstandeten Ware und die vorgebrachten Mängel zu prüfen und Proben auf Verlangen nicht unverzüglich beistellt. Alle Mängelansprüche werden ferner hinfällig, wenn eine Be- oder Verarbeitung der Ware nicht sofort nach Feststellung der Mängel eingestellt oder eine Vermischung unserer Ware mit Ware anderer Herkunft unterlassen wird, und zwar bis zu einer ausdrücklichen Freigabe der Ware durch uns oder unseren Vorlieferanten.

7.3. Gewährleistungsansprüche erfüllen wir nach unserer Wahl -  z.B. durch Verbesserung bzw. Nachbesserung (Ersatzlieferung), Kauf­preisminderung oder Wandlung - sofern der Kunde nachweist, dass der Mangel zum Lieferzeitpunkt schon bestanden hat. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachtrag des Fehlenden hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der  Mängelhaftung befreit.

7.4. Wird Nachbesserung gewählt tragen wir nur die Kosten eventueller Ersatzstücke. Ersatzteile, die der Besteller aus anderer Quelle bezieht, werden nur in der Höhe gutgeschrieben, die diese Ersatzteile bei uns gekostet hätten. Ersetzte Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

7.5. Erfüllungsort auch für Ersatzansprüche ist der Sitz unseres Unternehmens. Transportweg und Versandkosten werden nicht von uns getragen.

7.6. Unsere Angaben in Angeboten, Prospekten und dergleichen zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (z.B. Maße, Gewichte, Funktionswerte und dgl.) sind Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen, nicht aber Zusicherungen von Eigenschaften. Der Besteller hat uns von allen Parametern zu unterrichten, die für die Angebotsausarbeitung von Belang sind. Die Angebote werden auf Basis jener Daten erstellt, die uns vom Kunden zur Verfügung gestellt werden. Sind die vom Besteller getätigten Angaben unrichtig und basiert ein später vom Besteller behaupteter Mangel ausschließlich auf falschen Angaben, so haften wir hierfür nicht. Es liegt insbesondere keine Falschlieferung vor.

Unsere Produkte, vor allem Hydraulikdichtungen, Düsen, Federn und dergleichen durchlaufen in der Fertigung und vor Auslieferung eine sorgfältige Kontrolle. Die Vielzahl der Verwendungsmöglichkeiten im täglichen Einsatz schließt eine Gewährleistung und Haftung für die Richtigkeit unserer Empfehlungen im Einzelfall aus.

Geringfügige Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen oder sonstiger Angaben, soweit sie die vertraglich vorausge­setzte Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, begründen keine Reklamations- oder Gewährleistungsansprüche.

Technische Änderungen dienen dem Fortschritt zum Nutzen unserer Kunden. Für die Einlagerung von Elastomer-Artikeln gilt DIN 7716.

7.7. Ein von uns zu vertretender Mangel liegt insbesondere in folgenden Fällen n i c h t vor:

- Unsachgemäße oder andere Verwendung des Liefergegenstandes als vertraglich vorgesehen;

- Überbeanspruchung, z.B. durch gestörte Betriebszustände;

- fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte;

- Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe;

- Von uns nicht genehmigte Änderungen des Liefergegenstandes, insbesondere durch Einbau fremder Bauteile;

- Mangelhafte, bauseitige Voraussetzungen und Vorarbeiten;

-Betriebs- und produktionsbedingter Verschleiß sowie verfahrenstechnische, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, etc.

7.8. Die vorstehende Regelung gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift und für Ergebnisse von Versuchen. Der Besteller ist insofern nicht davon befreit, selbst die Eignung für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen.

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8. Schadenersatz und Haftung
Für Schadenersatzansprüche welcher Art auch immer ist die Haftung des Auftragnehmers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt jedoch nicht für Personenschäden. Eine Haftung für Folgeschäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und andere Vermögensschäden wird gänzlich ausgeschlossen. Der Besteller verzichtet dem Auftragnehmer gegenüber ausdrücklich auf die Geltendmachung von Sachschäden gemäß dem Produkthaftungsgesetz und verpflichtet sich, den vorstehenden Verzicht gegen jeden weiteren Unternehmer bei sonstiger Schad- und Klagloshaltung des Auftragnehmers durch ihn  überbinden.

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9. Erfüllungsort,Gerichtsstand/Mediation, anzuwendendes Recht
9.1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der Ort von dem aus geliefert oder geleistet wurde. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist A-4780 Schärding.

9.2. Bei größeren Meinungsverschiedenheiten wird spätestens 30 Tage, nachdem einer der Vertragspartner dies schriftlich wünscht, ein Mediationsverfahren eingeleitet. Erst wenn dieses nach weiteren 60 Tagen zu keiner Einigung führt, kann ein gerichtliches Verfahren begonnen werden. Eventuell erforderliche Klagen zur Einhaltung von Fristen etc. sind davon ausgenommen.

9.3. Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragsbeteiligten aus Geschäften jedweder Art ist das sachlich zuständige Gericht in Linz. Wir sind auch berechtigt, bei den für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichten zu klagen.

9.4. Es gilt ausschließlich österreichisches, materielles und formelles Recht, Verfahrenssprache ist Deutsch. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (BGBI. 96/1988) und anderer zwischenstaatlicher Verweisungsnormen wird einvernehmlich ausgeschlossen.

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10. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen im Widerspruch zur gültigen Rechtsordnung oder sonst wie unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, dem angestrebten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommende, zu ersetzen.

 

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